5. Die Geldstrafe sei der aktuellen Einkommenssituation des Beschuldigten anzupassen und entsprechend herabzusetzen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das angefochtene Urteil ist von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da einzig der Berufungsführer ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung