1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Beschuldigung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand infolge qualifizierter Blutalkoholkonzentration, angeblich begangen am 08.01.2016 in Bern. 2. Die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungsrechte vor beiden Instanzen zu gewähren. 4. Das Urteil des Tribunal de police de l’arrondissement de l’Est vaudois vom 13.11.2013 sei nicht zu widerrufen. Eventualantrag (im Fall der Verurteilung):