Mit Eingabe vom 29. November 2016 erklärte sich der Berufungsführer mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 239). Am 30. No- 3 vember 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 241 f.). Gleichentags ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 243 f.). In der Berufungsbegründung vom 1. März 2017 stellte und begründete der Berufungsführer folgende Rechtsbegehren (pag. 271 ff.): Hauptanträge: