B. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte seinen Freispruch und entsprechende Kostenfolge. Er wird vor den Strafkammern im Wesentlichen dieselben Anträge stellen, wie er sie vor dem erstinstanzlichen Gericht am 29. September 2016 gestellt hat. Zudem beantragt der Beschuldigte somit den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich Urteil des Tribunal de police de l’arrondissement de l’Est vaudois. C. Der Beschuldigte stellt im Hinblick auf das obergerichtliche Verfahren keine Beweisanträge.