3. Berufung Am 29. September 2016 meldete der Berufungsführer frist- und formgerecht Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) an (pag. 227). Am 14. November 2016 stellte die Gerichtspräsidentin den Parteien die Urteilsbegründung zu. In der fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 23. November 2016 beantragte der Berufungsführer was folgt (pag. 233 f.): A. Das Urteil vom 29. September 2016 wird vollumfänglich angefochten.