3. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 4. Zu eröffnen: - der eidgenössischen Spielbankenkommission/Berufungsführerin - dem Beschuldigten/Anschlussberufungsführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - der Beschwerdekammer in Strafsachen (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 5. März 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: