14. Über den Anspruch auf Entschädigung des privat verteidigten Beschuldigten kann hingegen erst je nach Ausgang des durchzuführenden Beschwerdeverfahrens verfügt werden (vgl. Art. 436 StPO). 6 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern im Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 5. September 2016 nicht zuständig sind. 2. Das Rechtsmittelverfahren wird an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern überwiesen.