Mit der vorliegenden Weiterleitung des Verfahrens an die zuständige Instanz kann weder die ESBK noch der Beschuldigte als unterliegend gelten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kammer erst im fortgeschrittenen Verfahrensstadium auf ihre Unzuständigkeit aufmerksam geworden ist, erweisen sich die nach der Berufungserklärung erfolgten Verfahrenshandlungen als weitgehend unnötig. Die Verfahrenskosten sind somit vom Kanton Bern zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).