13. Der vorliegende Beschluss schliesst das Berufungsverfahren ab. In Anwendung von Art. 421 StPO ist daher eine Kostenverlegung vorzunehmen. Nach Art. 423 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten grundsätzlich vom Staat getragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Mit der vorliegenden Weiterleitung des Verfahrens an die zuständige Instanz kann weder die ESBK noch der Beschuldigte als unterliegend gelten.