5 schuldigten und zunächst auch die Kammer hatten die fehlerhafte Entscheidform und Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz nicht erkannt. Aus diesem Grund und im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint die Behandlung des Rechtsmittels als «Beschwerde» nicht von vornherein ausgeschlossen und als rein prozessualer Leerlauf.