Die Kammer ist wegen ihrer fehlenden Unzuständigkeit nicht befugt, die Eintretensvoraussetzungen bei der Behandlung der vorliegenden «Berufung» als Beschwerde vorzunehmen. Hätte die Kammer ihre Unzuständigkeit frühzeitig erkannt, hätte sie die Akten unmittelbar nach deren Eingang nach Art. 39 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 4 StPO an die zuständige Beschwerdekammer überweisen müssen. Dies muss in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im jetzigen Verfahrensstadium noch gelten. Sowohl die Vorinstanz als auch der anwaltliche Vertreter des Be-