StPO erfüllt sind. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf einer Partei, welche sich auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verliess und verlassen konnte, daraus kein Nachteil erwachsen. Allerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Diese Beurteilung erfolgt nach den konkreten Umständen und nach den Rechtskenntnissen der rechtsmittelergreifenden Partei (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2011 vom 26. August 2011 E. 1.3).