11. Die Kammer darf aufgrund ihrer Unzuständigkeit nicht auf die von der ESBK erhobene Beschwerde eintreten. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten ist es im Strafprozessrecht aber grundsätzlich möglich, ein aufgrund einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung als «Berufung» bezeichnetes Rechtsmittel als «Beschwerde» zu prüfen. Beides sind gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit dem betreffenden Rechtsmittel die Eintretensvoraussetzungen für eine Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO erfüllt sind.