4 10. Gemäss Art. 403 Abs. 1 Bst. b StPO hat das Berufungsgericht ein Nichteintreten zu prüfen, wenn die Berufung im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig ist. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 39 Abs. 1 StPO). Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO enthält die Regel, dass eine Eingabe an eine nicht zuständige schweizerischen Behörde unverzüglich von dieser an die zuständige Strafbehörde weiterzuleiten ist. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die Eingabe als verspätet erscheint: