Die ESBK könne sich auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz in Bezug auf die falsche Rechtsmittelbelehrung berufen. Es sei aus dem Gesetzestext ersichtlich, dass die Einstellung in Form einer Verfügung zu ergehen habe und mit Beschwerde anzufechten sei. Die ESBK, die anwaltlich vertreten worden sei, hätte die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ohne weiteres erkennen können. Eine Überweisung an die Beschwerdekammer wäre daher vergebens und sei aus prozessökonomischen Gründen abzulehnen (pag. 331 f.).