Der Beschuldigte brachte hingegen vor, von einer Überweisung an die Beschwerdekammer sei abzusehen. Denn die zehntägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde sei von der ESBK nicht eingehalten worden. Die Anmeldung der Berufung genüge den Formerfordernissen der Beschwerde nicht. Die Umwandlung einer unzulässigen Berufung in eine zulässige Beschwerde sei selbst bei einer falschen Rechtsmittelbelehrung nicht möglich. Die ESBK könne sich auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz in Bezug auf die falsche Rechtsmittelbelehrung berufen.