Nach Art. 91 Abs. 4 StPO sei die Frist mit Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer unzuständigen Behörde gewahrt, welche sie unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiterleite. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittel beeinträchtige die Gültigkeit nach Art. 385 Abs. 3 StPO nicht. Sie habe mit der Berufungsanmeldung vom 9. September 2016 innert der zehntägigen Beschwerdefrist ein Rechtsmittel eingelegt, das hätte weitergeleitet werden müssen. Allenfalls wäre eine kurze Nachfrist zur Verbesserung des Rechtsmittels nach Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen (pag. 327 f.).