394 StPO sei die Beschwerde das subsidiäre Rechtsmittel. Den Parteien sei es nicht möglich gewesen, dass eigentlich richtige Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen. Die Berufung sei folgerichtig und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an die Beschwerdeinstanz zu überweisen. Gegebenenfalls sei zu beachten, dass sie innert zehntägiger Frist Berufung angemeldet habe. Nach Art. 91 Abs. 4 StPO sei die Frist mit Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer unzuständigen Behörde gewahrt, welche sie unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiterleite.