9. Die ESBK führte insbesondere aus, im vorliegenden Verfahren sei über Straffragen, namentlich alle Tatbestandsmerkmale sowie über den Schuldpunkt entschieden worden. Die eigentliche Qualifikation des Entscheides als Verfügung sei daher nicht offensichtlich gewesen. Die Vorinstanz sei von einer Qualifikation als Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 bzw. Art. 398 Abs. 1 StPO ausgegangen und habe in der Rechtsmittelbelehrung ausschliesslich und abschliessend auf die Berufung verwiesen. Gemäss Art. 394 StPO sei die Beschwerde das subsidiäre Rechtsmittel.