8. Zu prüfen bleibt die Folge der festgestellten Unzuständigkeit der Kammer. Es fragt sich, ob ein das Rechtsmittelverfahren abschliessender Nichteintretensentscheid zu erfolgen hat oder ob das Rechtsmittelverfahren an die grundsätzlich zuständige Beschwerdekammer in Strafsachen zu überweisen ist.