Beschwerden sind von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen (Art. 20 StPO). Dies ist im Kanton Bern die Beschwerdekammer 3 des Obergerichts (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Kammer ist zur Prüfung des Rechtsmittels im vorliegenden Verfahren nicht zuständig. III.