329 Abs. 4 i.V.m. Art. 320 StPO, der in einem Beschluss bzw. einer Verfügung zu erlassen gewesen wäre. Es liegt kein berufungsfähiger Entscheid gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO vor. Dass im Einstellungsentscheid auch über die Ersatzforderung entschieden wurde, was (vorfrageweise) Erwägungen zum Schuldpunkt erforderte, ändert daran nichts. Demnach ist die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, welche auf die Berufung verweist, unzutreffend. Vielmehr ist in Anwendung von Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO die Beschwerde das korrekte Rechtsmittel. Beschwerden sind von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen (Art.