7. Weder die ESBK noch der Beschuldigte bestritten in ihren Stellungnahmen vom 16. respektive vom 21. Februar 2018 eine fehlerhafte Entscheidbezeichnung und Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz (pag. 327 f., pag. 330 f.). Vorliegend hat die Vorinstanz kein materielles Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO gefällt. Sie verfügte die Einstellung des ganzen Strafverfahrens infolge Verjährung, ohne materiell über Straf- und Zivilfragen zu befinden. Trotz der Betitelung als «Urteil» erfolgte inhaltlich ein verfahrensabschliessender Einstellungsentscheid gemäss Art. 329 Abs. 4 i.V.m.