vgl. auch BGE 142 IV 383). Auch wenn das Gericht das Verfahren zufolge Verjährung der eingeklagten Handlung einstellt, hat es zu prüfen, ob die eingeklagten Handlungen tatbestandsmässig und rechtswidrig sind und ob die beschuldigte Person dadurch Vermögenswerte erlangt hat (BGE 142 IV 383 E. 2.1 S. 386).