Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht nach Art. 329 Abs. 4 StPO das Verfahren ein. Nur wenn das Verfahren bloss in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden soll, kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen (vgl. Art 329 Abs. 5 StPO). Die herrschende Lehre ist einhellig der Ansicht, dass bei einem Einstellungsentscheid wegen Eintritts eines Verfahrenshindernisses, wie hier der Verjährung, ein(e) verfahrenserledigende(r) Beschluss/Verfügung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO zu fällen ist (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art.