respektive die Berufung (Art. 398 Abs. 1 StPO) das anwendbare Rechtsmittel ist. Insbesondere unterscheiden sich die Rechtsmittelfristen der Beschwerde (Art. 396 StPO) und der Berufung (Art. 399 StPO). Berufungen sind vom Berufungsgericht (Art. 21 StPO) und Beschwerden von der Beschwerdeinstanz (Art. 20 StPO) zu beurteilen.