2 ber 2016) ein Urteil im Sinne vom Art. 398 Abs. 1 StPO darstellt. Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 82 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 312.0]) ergehen Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils, während die anderen Entscheide in Form eines Beschlusses (bei Kollektivbehörde) oder einer Verfügung (bei Einzelperson) ergehen. Die Unterscheidung ist durchaus von Relevanz, da je nach Entscheidform die Beschwerde (vgl. Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO) respektive die Berufung (Art.