6. Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Fraglich ist, ob das vorliegende Anfechtungsobjekt (Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. Septem-