4. Die ESBK beantragte mit Stellungnahme vom 16. Februar 2018, die Berufung sei als Beschwerde an die Beschwerdekammer zu überweisen (pag. 326 ff.). Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, stellte mit Eingabe vom 21. Februar 2018 den Antrag, auf die Berufung der ESBK sei nicht einzutreten und das Verfahren sei nicht an die Beschwerdekammer zu überweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge (pag. 330 ff.). 5. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wurden die beiden Stellungnahmen der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt und der Verfahrensentscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag. 338 f.). II.