Nichteintretensgründe wurden keine geltend gemacht. Die Verfahrensleitung führte im Anschluss ein schriftliches Berufungsverfahren durch (pag. 227 ff.). 3. Mit Beschluss vom 8. Februar 2018 erhob die Verfahrensleitung Einwände gegen die Zulässigkeit der Berufung im Sinne von Art. 403 StPO und die Kammer behielt sich vor, auf die Berufung nicht einzutreten. Eventualiter wurde in Erwägung gezogen, das Rechtsmittelverfahren an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern zu überweisen. Dazu wurde den Parteien das rechtliche Gehör gewährt (pag. 321 ff.).