2. Gegen diesen Entscheid meldete die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) am 9. September 2016 die Berufung an (pag. 191 f.). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 8. November 2016 (pag. 198 f.) reichte die ESBK am 29. November 2016 ihre Berufungserklärung ein (pag. 205 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 213 f.). Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, erklärte am 21. Dezember 2016 Anschlussberufung (pag. 218 f.). Nichteintretensgründe wurden keine geltend gemacht.