A.________ hat dem Kanton Bern die für das zweite oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘901.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘950.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).