3. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen zwischen dem 02.07.2011 und Dezember 2011, in E.________, zum Nachteil von C.________; und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42, 44, 47, 49, 51, 106, 126 Abs.1 und 2 Bst. b, 180 Abs. 1 und 2 Bst. a, 189 Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.