II. Weiter wird festgestellt, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erste oberinstanzliche Verfahren mit Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 16.12.2015 rechtskräftig wie folgt festgesetzt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.59 200.00 CHF 4'718.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 106.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF