Diese Entschädigung trägt der Kanton Bern. Es besteht diesbezüglich kein Nachforderungsrecht von Rechtsanwalt B.________ und kein Rückforderungsrecht des Kantons gegenüber A.________. 41 B. Weiter verfügt worden ist: 1. Die amtliche Entschädigung des Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: