Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 6'160.30. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 6‘160.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 3‘790.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).