40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ unter Abzug der am 09.01.2014 verfügten Entschädigung für den eingestellten Verfahrensteil von CHF 3‘103.90 mit CHF 8‘520.15. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 11‘624.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin G.________ die Differenz von CHF 5‘886.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.