2. A.________ von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen zwischen dem 06.01.2011 und Dezember 2011, in E.________, zum Nachteil von C.________ durch; • mindestens zweimaliges Würgen (Ziff. 3.1. der Anklageschrift); • Schlagen mit dem „Postbüchlein“ auf den Kopf (Ziff. 3.2. der Anklageschrift); • Schlagen mit dem Handrücken oder der Faust ins Gesicht und gegen die Schultern (Ziff. 3.3. der Anklageschrift, mittlerer Teilsatz); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde.