38 Das Honorar für das zweite oberinstanzliche Verfahren wird gemäss eingereichter Kostennote auf CHF 3‘488.60 festgesetzt. Diese Entschädigung trägt der Kanton Bern. Es besteht diesbezüglich kein Nachforderungsrecht von Rechtsanwalt D.________ und kein Rückforderungsrecht des Kantons. VIII. Verfügungen Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).