Es besteht diesbezüglich kein Nachforderungsrecht von Rechtsanwalt B.________ und kein Rückforderungsrecht des Kantons gegenüber dem Beschuldigten. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ für das zweite oberinstanzliche Verfahren wird gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 4‘901.15 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘950.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).