Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 14‘551.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt ausmachend CHF 5‘617.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ für das erste oberinstanzliche Verfahren trägt der Kanton Bern. Es besteht diesbezüglich kein Nachforderungsrecht von Rechtsanwalt B._____