25. Amtliches Honorar 25.1 Rechtsanwalt B.________ Die Festsetzung der Höhe des amtlichen Honorars für das erstinstanzliche Verfahren und für das erste oberinstanzliche Verfahren ist bereits in Rechtskraft erwachen (vgl. Ziff. 5 hiervor). Die Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten sind analog zur Verlegung der Verfahrenskosten wie folgt festzusetzen: Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 14‘551.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___