Das erste oberinstanzliche Verfahren war fehlerbehaftet. Die Beschwerde des Beschuldigten wurde vom Bundesgericht gutgeheissen und das Urteil der Kammer vom 17. April 2015 wurde aufgehoben. Die diesbezüglichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00, trägt deshalb vollumfänglich der Kanton Bern. Im vorliegenden zweiten oberinstanzlichen Verfahren hingegen unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich, weshalb ihm diese Kosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00, wiederum zur Bezahlung auferlegt werden.