24. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Vorliegend wird der Beschuldigte wegen verschiedener Delikte verurteilt, sodass er die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12‘396.00 vollumfänglich zu tragen hat. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1). Das erste oberinstanzliche Verfahren war fehlerbehaftet.