Medikamente habe sie bis vor 6 Monaten noch genommen. Massgebend für die Bemessung der Genugtuungssumme sind im Wesentlichen Art und Schwere der Tat sowie die Auswirkungen auf das Opfer. Nach der sog. Zwei- Phasen-Methode ist zunächst eine Basisgenugtuung zu bestimmen und diese anschliessend an die Besonderheiten des konkreten Falles anzupassen (KLAUS HÜT- TE, in: HÜTTE/ LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band I, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, S. 155 ff., zur Zwei-Phasen-Methode auch S. 43 ff.).