36 Genugtuungssumme von CHF 5'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. April 2011 verlangt. Für die Höhe der Genugtuung ist der Grad der Traumatisierung massgebend. Dabei sind für die Festsetzung der Genugtuungssumme – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – die Drohungen und Tätlichkeiten ebenfalls mit zu berücksichtigen. Insbesondere die Drohungen, die «Spielchen» des Beschuldigten, scheinen zum damaligen Zeitpunkt zu einer doch erheblichen Beeinträchtigung der Privatklägerin geführt zu haben.