VI. Zivilpunkt Für die theoretischen Ausführungen zur Festsetzung der Genugtuungssumme wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Motiv verwiesen (pag. 733 f.). Anders als zum Zeitpunkt des ersten oberinstanzlichen Urteils geht es heute einzig um eine Genugtuungssumme von CHF 5‘000.00. Dies zum einen deshalb, weil die Kammer diesbezüglich an das Verschlechterungsverbot gebunden ist. Zum anderen hat die Privatklägerin anlässlich der zweiten oberinstanzlichen Verhandlung ihren Antrag angepasst und nur noch die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer