42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen. Es wird hierfür auf die zutreffenden Ausführungen den Vorinstanz verwiesen (pag. 731 f.). Eine ungünstige Prognose ist dem Beschuldigten nicht zu stellen. Der Vollzug der Freiheits- sowie der Geldstrafe wird mithin aufgeschoben und die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.