23. Fazit Aufgrund des Gesagten ist der Beschuldigte zu den folgenden Strafen zu verurteilen: Für die sexuelle Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, für die Drohungen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.00 sowie für die Tätlichkeiten zu einer Busse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage). Da für alle drei Delikte je eine unterschiedliche Strafart zum Zuge kommt, ist das Asperationsprinzip nicht anwendbar. Die Strafen sind kumulativ zu verhängen. Die Freiheits- und die Geldstrafe sind überdies gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen.