126 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz ging auch bei der Strafzumessung für die Tätlichkeiten von den VBRS-Richtlinien aus, welche bei einer Ohrfeige eine Busse von CHF 300.00 vorsehen (S. 45 der Richtlinien). Sie erhöhte die Strafe für den Beschuldigten angesichts der ihm vorgeworfenen, im Vergleich mit dem Referenzsachverhalt deutlich schwerer wiegenden Übergriffe auf CHF 600.00.